REA Card hat keinen Einfluss auf das Eintreten oder den Ablauf einer Kassen-Nachschau. Die Prüfung liegt im Ermessen der Finanzbehörden und betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen diesen und Ihnen. Für den Fall einer Kassen-Nachschau empfehlen wir Ihnen, umgehend Ihren Steuerberater zu informieren. Sollten Sie technische Fragen haben, ist unsere technische Hotline während der üblichen Geschäftszeiten gerne für Sie da.
Die Kassen-Nachschau ist ein Verfahren zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems, der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung. Elektronische Registrierkassen und Kassensysteme gelten als Teil der Buchführung und unterliegen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. In der Bundesdrucksache »Drucksache 18/9535« heißt es dazu: »Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererhebliche Sachverhalte, unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.«
Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem »Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen« eine sogenannte Kassen-Nachschau eingeführt.
Eine Kassen-Nachschau findet in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt – also gegebenenfalls auch an Sonn- und Feiertagen bzw. an Samstagen und in den Abend- und Nachtstunden. Sie wird außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt und muss nicht angekündigt werden!
Wohnräume sind grundsätzlich tabu und dürfen gegen den Willen des Inhabers ausschließlich zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Fragen Sie gezielt nach, ob tatsächlich eine »dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung« besteht. Verweigern Sie gegebenenfalls verbal den Zutritt zu den Räumen und lassen Sie sich Ihre Weigerung schriftlich vom Prüfer bestätigen.
Nur der Inhaber selbst oder entsprechend instruierte Mitarbeiter sollten dem Prüfer Auskünfte geben. Die übrige Belegschaft sollte mit dem Prüfer nicht über geschäftliche Belange sprechen und bei Nachfragen auf den Ansprechpartner verweisen.
Ein Prüfer des Finanzamts mit gültigem Dienstausweis. Lassen Sie sich den Ausweis und seine schriftliche Ermächtigung zur Prüfung zeigen.
Prüfer der Finanzbehörden dürfen alle Unternehmen mit Bargeldverkehr überprüfen.
Die Kassen-Nachschau ist keine Durchsuchung und macht Sie nicht zum Verdächtigen. Sie kann durch Stichproben nach dem Zufallsprinzip ausgelöst worden sein. Lassen Sie sich durch den Besuch der Finanzbehörde nicht einschüchtern. Seien Sie freundlich und behandeln Sie den Prüfer wie einen Gast. Will der Prüfer Schränke öffnen, verweigern Sie das. Bei der Kassen-Nachschau darf nur die Kasse geprüft werden.
Überprüft werden Registrierkassen, elektronische oder computergestützte Kassensysteme und offene Ladenkassen wie zum Beispiel Geldkassetten.
Bei der Kassen-Nachschau wird ein Kassensturz durchgeführt. Dabei wird der Kassenbestand ausgezählt und überprüft, ob Soll- und Istbestand übereinstimmen. Außerdem müssen Bedienungs- und Programmieranleitungen, Benutzerhandbuch und Programmierprotokolle vorgelegt werden.
Weiterhin wird geprüft, ob es für jede Transaktion und jede Barentnahme oder Bareinlage Belege gibt. Auch die Vorlage einer Verfahrensdokumentation wird verlangt – die Dokumentation der betrieblichen Prozesse, die der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen dienen.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen müssen die elektronischen Kassendaten über eine digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu Verfügung gestellt werden und Sie haben die Pflicht zur Erteilung zweckdienlicher Auskünfte. Beim Einsatz einer offenen Ladenkasse werden die täglichen Kassenberichte vorgelegt.
Der Prüfer darf auch Testkäufe und Beobachtungen vor Ort durchführen, ohne dass er sich zu erkennen geben muss. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ab dem Moment nicht mehr möglich, an dem der Prüfer sich durch seinen Dienstausweis ausweist.
Die Kasseninformationen finden Sie in den 3 Datenexportdateien billexport, itemexport und workexport.
Besteht ein Anlass zur Beanstandung Ihrer Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger nach schriftlichem Hinweis ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.
Bei einer Außenprüfung wird die gesamte steuerliche Buchhaltung überprüft! Die Steuerbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder lediglich bestimmte Sachverhalte geprüft werden sollen (194 AO).
Eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen. Das hat Auswirkungen auf Ihre Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Außerdem kann es zum Beispiel zur Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, zum Widerruf Ihrer Konzession und zur Rückzahlung von Zuschüssen kommen.
Seit dem 1. Januar 2020 wird bei der Kassen-Nachschau dann zusätzlich der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems geprüft.
Gerne helfen wir Ihnen zu unseren Hotlinezeiten weiter.
Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 06154/638-200