Neue Händlerbedingungen für EC-Verfahren ab 1. Januar 2013

Am 1. Januar 2013 ändern sich die Händlerbedingungen für die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren im Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA. Sie sind die Bedingung für den Einsatz des EC-Verfahrens an Ihrem Terminal. Die neuen Händlerbedingungen resultieren aus Marktveränderungen durch das Zusammenwachsen des SEPA-Raums und der Einführung neuer Services.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Unternehmen können bei Kartenzahlungen künftig einen Aufschlag auf den Zahlungsbetrag in angemessenem Rahmen erheben (Abs. 2). Zu beachten ist hierbei, dass der Karteninhaber auf einen derartigen Aufschlag vor einer Zahlung deutlich hingewiesen werden muss. Ferner muss dieser Aufschlag angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein.
  • Das Verfahren zur Online-Personalisierung ist nur noch optional (Abs. 3).
  • Die Einreichung von Electronic-Cash-Umsätzen bei Zahlungsdienstleistern ist nicht mit der Autorisierung der Umsätze durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gleichzusetzen (Abs. 5).
  • Zahlungsdienstleister und Händler dürfen nun vom Standard abweichende EC-Cash Entgelte vereinbaren (Abs. 6).
  • Für die Teilnahme am Electronic-Cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die gemäß den Vorgaben des Technischen Anhangs der Kreditwirtschaft betrieben werden (Abs. 7).
  • Händlerjournale müssen mindestens 15 Monate aufbewahrt werden (bisher ein Jahr) (Abs. 11).
  • Unternehmen sind verpflichtet, mit den EAPS-Akzeptanzlogos darauf hinzuweisen, dass bei ihnen die Möglichkeit besteht, mit Karten von Kooperationspartnern der DK zu bezahlen (Abs. 12).
  • Die Händlerbedingungen wurden um „Die Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch den Händler“ erweitert (Abs. 13). Diese regeln die Bargeldauszahlung an Kunden beim Bezahlen am POS.

Die neuen Händlerbedingungen für die Teilnahme am Electronic-Cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft gelten als genehmigt und angenommen, wenn dagegen kein Widerspruch einlegt wird. Ein Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des entsprechenden Schreibens beim kontoführenden Kreditinstitut des Händlers eingelegt werden.

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